OGH 7Ob266/02x (RS0117406)

OGH7Ob266/02x28.3.2012

Rechtssatz

Nach den Erläuternden Bemerkungen zur VersVG-Novelle 1994 (BGBl 1994/509) sollte dem Versicherer all jenes Wissen zuzurechnen sein, das der Agent erlangt, während er mit der Schließung oder Bearbeitung des Vertrags so betraut oder beschäftigt ist, dass ihm die wahrgenommene Tatsache relevant erscheinen muss. Dem Versicherer ist daher im allgemeinen beim Abschlussagenten alles Wissen zuzurechnen, beim Vermittlungsagenten hingegen nur das anlässlich der Antragsentgegennahme erlangte, nicht jedoch das sogenannte "Privatwissen". Wenn allerdings dem Vermittlungsagenten im Zeitpunkt der Entgegennahme des Antrags privat erworbenes Wissen und dessen Relevanz für den Versicherer tatsächlich bewusst war, fallen die Gründe für die Unterscheidung zwischen Abschlussagenten und Vermittlungsagenten weg; dem Versicherer ist dann auch das in seiner Bedeutung für den Versicherer bewusste, "privat" erlangte Wissen des Vermittlungsagenten zuzurechnen.

Normen

VersVG idF Nov 1994 §44

7 Ob 266/02xOGH19.03.2003
7 Ob 143/04mOGH16.02.2005

Auch

7 Ob 94/09pOGH28.10.2009

Auch

7 Ob 19/10kOGH21.04.2010

Auch

7 Ob 164/11kOGH28.09.2011

Auch

7 Ob 100/11yOGH28.03.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20030319_OGH0002_0070OB00266_02X0000_001

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