OGH 9Ob228/98i (RS0110949)

OGH9Ob228/98i20.11.2012

Rechtssatz

Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. Dies ergibt sich aus seinem Zweck, die Rechtsstellung des Erblassers auf einen Gesamtrechtsnachfolger überzuleiten. Auch wenn der Tod einer Person erst nach mehr als dreißig Jahren bekannt oder durch Todeserklärung und Beweis des Todes beweisbar wird oder erst nach dieser Zeit ein Nachlassvermögen auftaucht, kann der zum Erben Berufene sein Erbrecht geltend machen und zB die Einantwortung des Nachlasses begehren. Sonst bliebe ja nach Ablauf der Verjährungsfrist entweder die hereditas iacens bestehen oder es würde jeder Nachlaß heimfällig. Demgemäß können mit dem Erbrecht im Zusammenhang stehende Ansprüche verjähren, nicht aber das Erbrecht selbst.

Normen

ABGB §532
ABGB §1487

9 Ob 228/98iOGH07.10.1998
1 Ob 67/07wOGH03.05.2007

nur: Das Erbrecht als solches unterliegt keiner Verjährung. (T1)

5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

nur T1; Veröff: SZ 2012/122

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_0090OB00228_98I0000_001

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