OGH 10ObS16/89; 10ObS239/89; 10ObS368/91; 10ObS165/93; 10ObS199/95; 10ObS205/95; 10ObS302/00k; 10ObS70/01v; 10ObS149/02p; 10ObS83/12x (RS0084336)

OGH10ObS16/89; 10ObS239/89; 10ObS368/91; 10ObS165/93; 10ObS199/95; 10ObS205/95; 10ObS302/00k; 10ObS70/01v; 10ObS149/02p; 10ObS83/12x26.6.2012

Rechtssatz

Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. Eine Bindung an die Umstände zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufigen Rente besteht daher nicht.

Normen

ASVG §209 Abs1

10 ObS 16/89OGH24.01.1989

Veröff: SSV-NF 3/18

10 ObS 239/89OGH12.09.1989

Auch; Veröff: SSV-NF 3/104

10 ObS 368/91OGH11.02.1992

Veröff: SSV-NF 6/15

10 ObS 165/93OGH21.09.1993

Beisatz: Keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der vorläufigen Rente. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann völlig neu und unter Umständen sogar mit Null bestimmt werden, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft. (T1)

10 ObS 199/95OGH31.10.1995

Beis wie T1

10 ObS 205/95OGH28.11.1995

Beis wie T1

10 ObS 302/00kOGH05.12.2000

nur: Bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente kann der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit völlig neu bestimmt werden. (T2); Beis wie T1 nur: Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann völlig neu und unter Umständen sogar mit Null bestimmt werden, was auf eine Entziehung der vorläufigen Rente hinausläuft. (T3)

10 ObS 70/01vOGH24.04.2001

nur T2; Beis wie T3

10 ObS 149/02pOGH27.08.2002

Beisatz: Da es bei der erstmaligen Feststellung der Dauerrente nach der ausdrücklichen Vorschrift des §209 Abs1 ASVG nicht auf eine Änderung der Verhältnisse im Sinn des §183 Abs1 ASVG ankommt, sindwährend des gerichtlichen Verfahrens, in dem erstmals über einen Dauerrentenanspruch zu erkennen ist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eintretende relevante Änderungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit. selbst dann zu berücksichtigen, wenn sie unter den in §183 Abs1 ASVG genannten Grenzen liegen. (T4); Beisatz: Relevant ist eine Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn sie mindestens 5vH beträgt (Tomandl in Tomandl, SV-System, 13.ErgLfg 336) und mindestens drei Monate dauert (§203 Abs1 ASVG). (T5)

10 ObS 83/12xOGH26.06.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00016_8900000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)