OGH 15Os83/87; 14Os110/07v; 15Os151/11m (RS0082843)

OGH15Os83/87; 14Os110/07v; 15Os151/11m25.1.2012

Rechtssatz

Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich. Eine nach § 47 Abs 10 WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von Untersuchungsorganen oder Begutachtungsorganen als Sachverständige kann daher nur unter den Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Nach dem klar dahingehenden Sinn des § 47 Abs 10 WeinG 1985 sind "Amts-Sachverständige" in gerichtlichen Strafverfahren bloß zu Bekundungen mit konkretem Bezug auf solche Weise, mit deren Untersuchung und Begutachtung sei selbst amtlich befasst waren, (nur) als Zeugen zu vernehmen.

Normen

StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B
WeinG 1985 §47 Abs10

15 Os 83/87OGH15.07.1988
14 Os 110/07vOGH02.10.2007

nur: Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative. (T1)

15 Os 151/11mOGH25.01.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_001

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