Rechtssatz
Die Aufzählung der unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensvorschriften in § 281 Abs 1 Z 3 StPO ist eine taxative und dementsprechend einer Ausdehnung im Weg der Analogie nicht zugänglich. Eine nach § 47 Abs 10 WeinG 1985 unzulässige Heranziehung von Untersuchungsorganen oder Begutachtungsorganen als Sachverständige kann daher nur unter den Voraussetzungen der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft werden. Nach dem klar dahingehenden Sinn des § 47 Abs 10 WeinG 1985 sind "Amts-Sachverständige" in gerichtlichen Strafverfahren bloß zu Bekundungen mit konkretem Bezug auf solche Weise, mit deren Untersuchung und Begutachtung sei selbst amtlich befasst waren, (nur) als Zeugen zu vernehmen.
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0150OS00083_8700000_001
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