OGH 3Ob116/83; 3Ob91/02g; 3Ob71/08z; 3Ob227/09t; 3Ob153/12i (RS0000534)

OGH3Ob116/83; 3Ob91/02g; 3Ob71/08z; 3Ob227/09t; 3Ob153/12i19.9.2012

Rechtssatz

Die Beschreibung der geschuldeten Leistung hat zwar, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist, so genau wie möglich zu erfolgen, hinlänglich bestimmt ist aber zB die in einem Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt.

Normen

EO §7 Ba

3 Ob 116/83OGH30.11.1983
3 Ob 91/02gOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Dem betreibenden Gläubiger soll die Exekution nicht durch einen überzogenen Formalismus unmöglich gemacht werden. (T1); Beisatz: Wird der Beklagte zur Anbringung einer bestimmten Gebäudeisolierung verurteilt, so genügt zur Ermittlung der Details ein Rückgriff auf das die maßgebenden Tatsachen der Entscheidungsgründe tragende Sachverständigengutachten. (T2)

3 Ob 71/08zOGH08.05.2008

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verpflichtung, Anteile an einer tschechischen GmbH abzutreten und alle dafür erforderlichen Urkunden zu fertigen - kein abgrenzbarer Umfang. (T3)

3 Ob 227/09tOGH14.12.2009

Beis wie T1

3 Ob 153/12iOGH19.09.2012

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19831130_OGH0002_0030OB00116_8300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)