OGH 6Ob674/80 (RS0012828)

OGH6Ob674/8020.11.2012

Rechtssatz

Dem Erben ist es nach Überlassung der Verlassenschaft an den Staatsschatz unbenommen, seine Ansprüche darauf gegen diesen geltend zu machen.

Normen

ABGB §760

6 Ob 674/80OGH05.11.1980
5 Ob 116/12pOGH20.11.2012

Auch; Beisatz: Der wahre Erbe kann nach Zuweisung des Nachlasses an den Staat, womit die Verlassenschaftsabhandlung beendet ist, gegen den Staat in analoger Anwendung des § 823 ABGB vorgehen. (T1); Beisatz: Der Staat ist allerdings erst dann passiv legitimiert, wenn ihm der Nachlass überlassen wurde. (T2); Veröff: SZ 2012/122

Dokumentnummer

JJR_19801105_OGH0002_0060OB00674_8000000_004

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