OGH 3Ob614/79 (RS0047367)

OGH3Ob614/7911.10.2012

Rechtssatz

Mit dem Ausdruck der tatsächlichen Betreuung wird auf die Obsorge abgestellt, die ein Kind im Rahmen eines Haushaltes im allgemeinen erfährt. Hiezu zählen insbesondere die Zubereitung der Nahrung, die Instandhaltung und Reinigung der Kleidung und Wäsche sowie die Pflege im Krankheitsfall.

Normen

ABGB §140 Abs2 Ab
ABGB §166 Dc

3 Ob 614/79OGH23.04.1980

Veröff: EvBl 1980/163 S 489 = ÖA 1981,78 = ÖA 1983,45

8 Ob 93/87OGH16.02.1988

Auch; Beisatz: Die Personenpflege bildet einen Teil der Unterhaltsverpflichtung der Eltern. (T1) Veröff: ZVR 1988/150 S 341

8 Ob 618/90OGH13.12.1990

Veröff: RZ 1992/5 S 19 = EFSlg 27/8

1 Ob 560/92OGH26.08.1992

Auch; Beisatz: Der weitere Begriff der Betreuung umfasst nicht nur die für die körperliche Pflege des Minderjährigen notwendigen Leistungen, sondern auch die Überlassung der Wohnung zur Mitbenützung und vor allem auch die geistig - seelische Erziehungsmaßnahmen, die sich in Geld nicht ausdrücken lassen. (T2) Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61

10 Ob 517/95OGH17.10.1995

Auch; Beis wie T2

10 Ob 205/96OGH09.01.1996

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Gelegentliche Besuche eines im übrigen getrennt lebenden Minderjährigen stellen die Voraussetzungen für den Tatbestand nach § 140 Abs 2 ABGB nicht her. (T3)

1 Ob 16/02pOGH29.01.2002

Auch; Beis wie T2

1 Ob 305/01mOGH29.01.2002

Auch; Beisatz: Die geistig-seelischen Erziehungsmaßnahmen im Rahmen der persönlichen Kindesbetreuung lassen sich nicht in Geld ausdrücken. (T4)

1 Ob 117/02sOGH13.08.2002

Auch; Beis wie T2

10 Ob 53/03xOGH16.12.2003

Beis wie T3

3 Ob 26/11mOGH23.02.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T2

2 Ob 211/11kOGH11.10.2012

Auch; Beis auch wie T2; Beis auch wie T3; Beisatz: Die bloße Beistellung von Geldmitteln an die Großeltern kommt ebenso wenig als Betreuungsmaßnahme des Elternteils in Betracht, wie telefonische oder auf elektronischen Weg hergestellte Kontakte mit dem Kind. Auch dass der Elternteil „alle Entscheidungen trifft“, hat mit der Betreuung nichts zu tun. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19800423_OGH0002_0030OB00614_7900000_001

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