OGH 1Ob510/79 (RS0003886)

OGH1Ob510/7919.12.2012

Rechtssatz

Nach dem Inhalt der Exekutionsbewilligung ermächtigt die Überweisung zur Einziehung den betreibenden Gläubiger nur zu allen Vorkehrungen gegenüber dem Drittschuldner, um die Einbringung der gepfändeten und überwiesenen Forderung zu ermöglichen. Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228).

Normen

EO §308 A
EO §308 B

1 Ob 510/79OGH14.03.1979

JBl 1980,206 (Ergänzung König) = SZ 52/37 = GesRZ 1979,172

1 Ob 690/79OGH03.09.1979

Auch

9 Ob 63/98zOGH25.02.1998

nur: Nur die Frage des Bestehens der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner kann auch Gegenstand des Drittschuldnerprozeßes sein (Heller-Berger-Stix Komm. zur EO 4. Auflage 2228). (T1); Beisatz: Nicht jedoch die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten. (T2)

3 Ob 223/12hOGH19.12.2012

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00510_7900000_003

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