OGH 1Ob646/76 (RS0021890)

OGH1Ob646/7628.11.2012

Rechtssatz

Ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder Fälligkeit des Werklohnes noch Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. Bestehen Mängel, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein.

Normen

ABGB §1170
ABGB §1486

1 Ob 646/76OGH30.06.1976
6 Ob 541/78OGH02.03.1978

nur: Bestehen Mängel, tritt die Fälligkeit nicht vor deren Behebung ein. (T1)

6 Ob 523/78OGH09.03.1978

nur T1

2 Ob 528/80OGH20.05.1980

Auch; nur: Ungerechtfertigte Mängelrüge ändert weder Fälligkeit des Werklohnes noch Beginn des Laufes der Verjährungsfrist. (T2); Beisatz: Der Entgeltsanspruch des Unternehmers ist am Tage nach der Verhinderung der Verbesserung fällig geworden. (T3)

1 Ob 515/81OGH18.03.1981

nur T1; Veröff: SZ 54/35 = MietSlg 33249

1 Ob 512/88OGH10.02.1988

nur T1

8 Ob 1549/90OGH28.06.1990

Vgl auch; Beisatz: Hier: Unberechtigtes Verbesserungsbegehren des Werkbestellers steht erst ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit seiner mangelnden Berechtigung durch den Werkunternehmer der Geltendmachung des Werklohnanspruches und damit dem Lauf der Forderungsverjährung nicht mehr entgegen. (T4)

4 Ob 501/93OGH12.01.1993

nur T1; Veröff: EvBl 1993/101 S 425

7 Ob 2063/96zOGH17.07.1996

Beis wie T4

1 Ob 2341/96pOGH26.11.1996

Beis wie T4

6 Ob 150/99yOGH09.03.2000

nur T1

4 Ob 48/02sOGH13.03.2002

Vgl auch; nur T1

1 Ob 53/03fOGH25.03.2003

nur T1

2 Ob 256/05vOGH06.04.2006

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Da der Werkunternehmer den Beginn der Verjährung nicht willkürlich hinausschieben darf, ist auch die Erkennbarkeit der fehlenden Berechtigung der Mängelrüge an objektiven Kriterien zu messen, während subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse auf den Beginn der Verjährung in der Regel keinen Einfluss haben. (T5)

7 Ob 138/12pOGH28.11.2012

Auch; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19760630_OGH0002_0010OB00646_7600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)