OGH 4Ob37/76 (RS0038209)

OGH4Ob37/7627.11.2012

Rechtssatz

1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann").

2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

3. Die Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, wobei das Verlangen nach Gewährung an die dienstgeberische Behörde die Verjährung nicht unterbricht.

Normen

ABGB §879 BIIh
ABGB §879 CIIo1
ABGB §1478
ABGB §1486 Z5
ABGB §1497 I
GehG §15 Abs1 Z13
GehG §20c
VBG §22

4 Ob 37/76OGH11.05.1976

Veröff: Arb 9469

9 ObA 82/89OGH10.05.1989

nur: 1. Die Nebengebühren der Jubiläumszuwendung sind nach freiem Ermessen zu gewähren ("Kann"). 2. Gewährt die Behörde diesen Anspruch allen Bediensteten unter bestimmten Voraussetzungen, so hat jeder bei Erfüllung derselben einen Anspruch auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes. (T1) Beisatz: Daraus, daß der Arbeitgeber die Jubiläumszuwendung bei Zurücklegung einer fünfundzwanzigjährigen Dienstzeit bisher regelmäßig gewährte und sie auch an den Arbeitnehmer zur Auszahlung brachte, kann weder unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes noch dem der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Leistung einer derartigen Zuwendung bei Zurücklegung einer vierzigjährigen Dienstzeit bzw bei Vorliegen der hier bestehenden Voraussetzungen einer Dienstzeit von fünfunddreißig Jahren abgeleitet werden. (T2) Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 143/94OGH28.09.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: freiwillige Gratifikation. (T4)

9 ObA 29/96OGH27.03.1996

Auch; nur T1; Beis wie T3

8 ObA 2113/96kOGH29.08.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Freiwillig gewährtes Bilanzgeld. (T5)

9 ObA 295/99vOGH17.11.1999

nur T1; Beisatz: Hier: Ist die Nichtgewährung dieser Zuwendung durch die dem Kläger anzulastenden Dienstvergehen gerechtfertigt. Aufgrund der Stellung des Klägers im Betrieb der Beklagten, der Art und Häufigkeit der Vergehen und des eingetretenen Schaden kann von "treuen Diensten" in Sinne des § 27a der Bundesbahn-Besoldungsordnung nicht mehr gesprochen werden. (T6)

8 ObA 67/12dOGH27.11.2012

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Jubiläumszuwendung nach dem tir GdVBG. (T7); Beisatz: Siehe RS0128403. (T8); Veröff: SZ 2012/130

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00037_7600000_001

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