Rechtssatz
Ein Zuwiderhandeln gegen einen bloß auf Unterlassung und nicht auch auf Beseitigung lautenden Exekutionsbeschluß liegt auch dann vor, wenn der Verpflichtete einen - sei es von wen immer geschaffenen - den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Zustand nicht beseitigt, soweit ihm die Verfügung zusteht (SZ 12/312).
3 Ob 184/74 | OGH | 11.02.1975 |
Veröff: ÖBl 1976,27 |
3 Ob 1/81 | OGH | 11.03.1981 |
Vgl |
3 Ob 70/89 | OGH | 12.07.1989 |
Anm: Veröff: WBl 1989,343 = MR 1990,26 = ÖBl 1990,134 |
4 Ob 79/95 | OGH | 05.12.1995 |
Auch; Beisatz: Der Beseitigungsanspruch setzt voraus, dass eine Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes in der Verfügungsmacht des Verpflichteten liegt. Die Verfügungsbefugnis des Störers ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T1) |
3 Ob 215/02t | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beisatz: Dass dem Verpflichteten kein Einfluss auf die von ihm "eingeschalteten Personen/Unternehmen" zustehe und er deshalb ohne Verschulden den von ihm veranlassten Dauerzustand nicht beenden (die Störungsquelle nicht beseitigen) könne, muss der Verpflichtete mit Klage nach § 36 EO beweisen (ÖBl 1991, 115). (T2); Beisatz: Einem Unterlassungsgebot kann also in einem solchen Fall auch durch bloße Untätigkeit zuwider gehandelt werden (ÖBl 1990, 134 mwN). (T3); Beisatz: § 15 UWG ist eben keine reine Vorschrift des materiellen Rechts, deren Bedeutung sich im Titelverfahren erschöpft (Nachweise bei Feil, EO4 § 355 Rz 9). (T4); Veröff: SZ 2002/178 |
3 Ob 198/02t | OGH | 26.09.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Unmöglichkeit der Beseitigung des bestehenden Zustands stellt einen Umstand dar, der vom Verpflichteten als Neuerung nicht mit Rekurs, sondern nur mit Impugnationsklage (§ 36 EO) geltend gemacht werden kann. (T5) |
3 Ob 47/04i | OGH | 20.10.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Eine gegen den Unterlassungstitel verstoßende Veröffentlichung auf der eigenen Homepage rechtfertigt die Bewilligung der Unterlassungsexekution. (T6) |
3 Ob 39/06s | OGH | 27.06.2006 |
Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungspflicht nach § 52 Abs 1 MSchG. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19750211_OGH0002_0030OB00184_7400000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)