Normen
AEUV Lissabon Art101, Verordnung (EG) Nr 1/2003 des Rates 32003R0001 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln Art23
16 Ok 4/11 | OGH | 05.12.2011 |
Bem: Zu § 29 KartG 2005 siehe RS0127339. (T1) |
16 Ok 4/13 | OGH | 02.12.2013 |
Beisatz: Der EuGH hat diese Fragen mit Urteil vom 18. 6. 2013, C‑681/11, wie folgt beantwortet:<br/>„Art 101 AUEV ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das gegen diese Bestimmung verstoßen hat, nicht der Verhängung einer Geldbuße entgehen kann, wenn der Zuwiderhandlung ein Irrtum dieses Unternehmens über die Rechtsmäßigkeit seines Verhaltens zu Grunde liegt, der auf dem Inhalt eines Rechtsrats eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde beruht. Art 101 AEUV sowie die Art 5 und 23 Abs 2 der VO (EG) Nr 1/2003 des Rates vom 16. 12. 2002 zur Durchführung der in den Art [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln sind dahin auszulegen, dass sich die nationalen Wettbewerbsbehörden, falls das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV erwiesen ist, in Ausnahmefällen darauf beschränken können, diese Zuwiderhandlung festzustellen, ohne eine Geldbuße zu verhängen, wenn das betreffende Unternehmen an einem nationalen Kronzeugenprogramm teilgenommen hat.“ (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20111205_OGH0002_0160OK00004_1100000_001
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