OGH 4Ob12/11k (RS0127291)

OGH4Ob12/11k20.9.2011

Rechtssatz

Verwerten ehemalige Mitarbeiter Unterlagen, die sie nach einem „inneren Frontwechsel“ von ihrem ehemaligen Arbeitgeber mitgenommen haben, so steht einem Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der darin enthaltenen Informationen der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens entgegen, wenn diese Informationen der Allgemeinheit – etwa als Stand der Technik – zur Verfügung standen und daher auch auf eine nicht unlautere Weise erlangt werden konnten.

Normen

UWG §1 D3d
UWG §14 A1

4 Ob 12/11kOGH20.09.2011
4 Ob 78/17zOGH27.07.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110920_OGH0002_0040OB00012_11K0000_001

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