OGH 13Os67/11v (RS0127080)

OGH13Os67/11v25.8.2011

Rechtssatz

Durch die Aufnahme der Begehungsweise des „Anbietens“ mit der SMG‑Novelle 2007 BGBl I 2007/110 verfolgte der Gesetzgeber den Zweck, alle Verhaltensweisen, die dem Ziel, einem anderen Suchtgift zu übertragen, dienen, abschließend zu erfassen. Hingegen zielte diese Novellierung nicht darauf, einen einzigen Übertragungsvorgang, der ‑ wenn auch in nahtloser zeitlicher Abfolge ‑ stets aus Anbot, Annahme und Übergabe besteht, doppelt zu pönalisieren. Demnach verdrängt ein „Überlassen oder Verschaffen“ ein zuvor erfolgtes „Anbieten“, soweit beide Vorgänge auf idente Quantitäten desselben Suchtgifts gerichtet sind und der Empfänger jene Person ist, der angeboten wurde. Das „Anbieten“ stellt nämlich solcherart in Relation zum „Überlassen oder Verschaffen“ eine selbständig strafbare Vorbereitungshandlung im technischen Sinn dar, die sich in der Vorbereitung des dann versuchten oder vollendeten Delikts erschöpft, womit insoweit der Scheinkonkurrenztypus der stillschweigenden Subsidiarität vorliegt. Somit ergibt sich in Bezug auf die Weitergabe von Suchtgift eine Subsidiaritätskette zwischen den Tatbeständen des § 28 Abs 1 SMG, des § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und des § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall SMG.

Normen

SMG §27 Abs1 Z1 siebter Fall B
SMG §27 Abs1 Z3 erster Fall B
SMG §28 Abs1 B
SMG §28a Abs1 vierter Fall
SMG §28a Abs1 fünfter Fall
SMG §28a Abs1 sechster Fall

13 Os 67/11vOGH25.08.2011
13 Os 131/11fOGH17.11.2011

Auch

15 Os 53/13bOGH02.10.2013
13 Os 19/13pOGH27.03.2013

Vgl

14 Os 25/14dOGH01.04.2014

Vgl auch

13 Os 138/14iOGH25.02.2015

Auch

11 Os 109/15mOGH27.10.2015

Aber; Beisatz: Keine Subsidiarität von § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG im Verhältnis zu § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG. (T1)

12 Os 148/17gOGH21.06.2018

Vgl

13 Os 12/20vOGH29.07.2020

Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG erschöpft nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Erwerbs und Besitzes einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Suchtgiftmenge mit Inverkehrsetzungsvorsatz (§ 28 Abs 1 und 2 SMG), womit insoweit stillschweigende Subsidiarität des qualifizierten Vorbereitungsdelikts ausscheidet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20110825_OGH0002_0130OS00067_11V0000_001

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