OGH 5Ob143/11g (RS0127250)

OGH5Ob143/11g25.8.2011

Rechtssatz

Kommt es bei einem Bauvorhaben, zu dem die übrigen Wohnungseigentümer ursprünglich zugestimmt haben, zu einer umfassenden Änderung dergestalt, dass ein geplantes Bauwerk an anderer Stelle situiert wird und sich daraus negative Folgerungen für weitere allgemeine Teile der Liegenschaft ergeben, wie hier die Notwendigkeit der Fällung von Bäumen, bedarf die Änderung als gesamte einer neuerlichen Zustimmung aller Mit‑ und Wohnungseigentümer und daher einer Prüfung der Gesamtbeeinträchtigung der Interessen der Mit‑ und Wohnungseigentümer. Nur so kann die Änderung in ihrer Gesamtheit an den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG gemessen werden.

Änderung des Bauvorhabens — umfassende Änderung — Zustimmung — Gesamtbeeinträchtigung

 

Normen

WEG §16 Abs2

5 Ob 143/11gOGH25.08.2011
5 Ob 55/19bOGH31.07.2019

Vgl

5 Ob 222/19mOGH19.11.2020

Vgl; Beisatz: Hier: gravierende Änderung verneint. (T1)

5 Ob 182/20fOGH18.03.2021

Vgl

5 Ob 182/21gOGH04.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20110825_OGH0002_0050OB00143_11G0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte