OGH 7Ob251/10b (RS0127092)

OGH7Ob251/10b29.6.2011

Rechtssatz

Auch Versicherungsverträge können mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht mehr zumutbar ist. Ein derartiger wichtiger Grund ist aber nur dann zu bejahen, wenn der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers seinem Eigennutz hintanstellt. Das ist vor allem der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht. Grundsätzlich wird ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der ein Weiterbestehen des Versicherungsverhältnisses unzumutbar macht, in einem vertragswidrigen Verhalten erblickt. Vertragskonformes Verhalten begründet dagegen grundsätzlich keinen wichtigen Grund, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.

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Normen

ABGB §918 Ib1
ABGB §920

7 Ob 251/10bOGH29.06.2011
7 Ob 192/12dOGH19.12.2012

nur: Auch Versicherungsverträge können daher mit außerordentlicher Kündigung aus wichtigem Grund aufgelöst werden, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses den Parteien nicht zumutbar ist. (T1); Veröff: SZ 2012/144

7 Ob 208/15mOGH06.07.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110629_OGH0002_0070OB00251_10B0000_002

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