Normen
GmbHG §34
6 Ob 99/11v | OGH | 16.06.2011 |
Veröff: SZ 2011/73 |
6 Ob 23/13w | OGH | 20.03.2013 |
Beisatz: Wurde das Beschlussergebnis gerade nicht vom Vorsitzenden festgestellt, kommt dem Beschluss der Generalversammlung schon aus diesem Grund keine vorläufige Verbindlichkeit zu. (T1) |
6 Ob 38/18h | OGH | 26.04.2018 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wurde über die Bestellung eines Vorsitzenden der Generalversammlung weder Einvernehmen erzielt noch ein entsprechender (Mehrheits-)Beschluss gefasst, so fehlt es auch an der Möglichkeit einer zunächst verbindlichen Feststellung des Ergebnisses einer Abstimmung. (T2)<br/>Veröff: SZ 2018/33 |
6 Ob 149/19h | OGH | 29.08.2019 |
Beisatz: Der Versammlungsleiter (Vorsitzende) einer Generalversammlung einer GmbH hat sein Amt unparteilich (neutral) auszuüben. Daraus folgt, dass auch dann, wenn ein Rechtsanwalt, der gleichzeitig Vertreter eines Gesellschafters ist, zum Versammlungsleiter gewählt wurde, dieser in dieser Funktion gerade nicht als Vertreter seiner Partei handelt. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20110616_OGH0002_0060OB00099_11V0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)