OGH 1Ob67/11a (RS0127000)

OGH1Ob67/11a28.4.2011

Rechtssatz

Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, sei es nun bei seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst (§ 382h Abs 3 EO) oder im Fall des einseitigen Sicherungsverfahrens im Widerspruchsverfahren.

Normen

EO §382h

1 Ob 67/11aOGH28.04.2011

Veröff: SZ 2011/58

8 Ob 108/13kOGH29.11.2013

nur: Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. (T1)<br/>Beisatz: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen. (T2)

1 Ob 189/14xOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 382h Abs 2 EO begründet nämlich eine Rechtsvermutung zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs, die nach dem Gesetzestext bereits durch die Tatsache eines anhängigen Eheverfahrens ausgelöst wird. (T3)

3 Ob 67/16yOGH18.05.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_20110428_OGH0002_0010OB00067_11A0000_001

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