Normen
EO §382h
1 Ob 67/11a | OGH | 28.04.2011 |
Veröff: SZ 2011/58 |
8 Ob 108/13k | OGH | 29.11.2013 |
nur: Bei einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382h EO muss der Antragsteller über die Tatsache des eingeleiteten Scheidungsverfahrens hinaus kein zusätzliches Tatsachenvorbringen zur Gefährdung seines Anspruchs erstatten. (T1)<br/>Beisatz: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen. (T2) |
1 Ob 189/14x | OGH | 27.11.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 382h Abs 2 EO begründet nämlich eine Rechtsvermutung zugunsten der Gefährdung des Wohnungserhaltungsanspruchs, die nach dem Gesetzestext bereits durch die Tatsache eines anhängigen Eheverfahrens ausgelöst wird. (T3) |
3 Ob 67/16y | OGH | 18.05.2016 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20110428_OGH0002_0010OB00067_11A0000_001
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