OGH 7Ob77/10i (RS0126931)

OGH7Ob77/10i30.3.2011

Rechtssatz

Die Haftung wird an die im Rahmen des Gesamteindrucks zu beurteilende Fehlerhaftigkeit der Prospektangaben geknüpft, die für die Anlageentscheidung wesentliche Punkte betreffen muss. Dazu sind auch die Angaben darüber zu zählen, zu welchem Zweck das aufgebrachte Kapital eingesetzt werden soll. Dadurch, dass die Haftung nur eingreift, wenn dem Anleger der Schaden im Vertrauen auf die Prospektangaben entstand, ist klargestellt, dass der Prospektmangel für den eingetretenen Schaden kausal sein muss, also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben Grundlage der Disposition des Anlegers waren. Auf die Gründe, warum das Wertpapier oder die Veranlagung tatsächlich Verluste eingebracht hat, kommt es aber nicht an.

Normen

KMG §11

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Veröff: SZ 2011/40

1 Ob 35/18fOGH30.04.2018

nur: Der Prospektmangel muss für den eingetretenen Schaden kausal sein, dh die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben müssen Grundlage der Disposition des Anlegers gewesen sein. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20110330_OGH0002_0070OB00077_10I0000_002

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