Rechtssatz
Die Vollstreckung eines von der Gemeinde stammenden Exekutionstitels nach § 6 Abs 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten obliegt ausschließlich den nach § 37 Abs 1 MRG zuständigen Gerichten. Dies gilt gleichermaßen zufolge der identen Regelungsinhalte für die Erledigung eines Antrags nach § 14c Abs 2 WGG zur Durchsetzung eines Auftrags nach § 14c Abs 1 WGG, der von der Schlichtungsstelle erlassen wurde.
Zuständigkeit Außerstreitrichter Exekution § 6 Abs 1 und Abs 2 MRG.
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0050OB00048_11M0000_001
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