Rechtssatz
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.
6 Ob 10/11f | OGH | 28.01.2011 |
Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20110128_OGH0002_0060OB00010_11F0000_001
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