OGH 4Ob225/07b (RS0123246)

OGH4Ob225/07b20.12.2011

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen spezielle Normen des UWG - insbesondere durch Anwendung einer nach dessen Anhang jedenfalls unzulässigen Geschäftspraktik - fällt nicht in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch". Denn dort hat schon der Gesetzgeber die für das lauterkeitsrechtliche Unwerturteil erforderliche Abwägung vorgenommen und auf dieser Grundlage Sanktionen angeordnet.

Normen

UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 C1

4 Ob 225/07bOGH11.03.2008

Beisatz: Ob es auch außerhalb des UWG Bestimmungen mit spezifisch lauterkeitsrechtlichem Charakter gibt und wie deren Verletzung zu behandeln wäre, ist hier nicht zu entscheiden. (T1); Veröff: SZ 2008/32

4 Ob 27/08mOGH08.04.2008

Auch; Beisatz: Hier: Wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die Werberegelungen des Arzneimittelrechts - als Ausprägungen des allgemeinen Irreführungsverbots - spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter haben. (T2)

4 Ob 199/08fOGH20.01.2009

Vgl; Beisatz: Offen bleibt, ob die RL Arzt und Öffentlichkeit idF WerbeRL spezifisch lauterkeitsrechtlichen Charakter hat, sodass es auf die Unvertretbarkeit der Rechtsansicht möglicherweise nicht ankäme. (T3)

4 Ob 176/11bOGH20.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer nach § 35 Abs 1 ZahnärzteG. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20080311_OGH0002_0040OB00225_07B0000_008

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