OGH 6Ob189/06x (RS0121191)

OGH6Ob189/06x13.10.2011

Rechtssatz

Der Begriff der „Entscheidung" im Sinne des § 97 AußStrG ist weit auszulegen und nicht auf konstitutive Entscheidungen einer ausländischen Behörde über die Auflösung beziehungsweise den Bestand einer Ehe einzuschränken. Vielmehr reicht aus, dass das Gericht an der Ehescheidung - wenngleich nur durch Abhaltung eines Schlichtungsverfahrens oder durch Registrierung der Scheidung - mitgewirkt hat.

Normen

AußStrG 2005 §97

6 Ob 189/06xOGH31.08.2006

Veröff: SZ 2006/128

1 Ob 138/09iOGH29.01.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Idente Wendung in § 45 EheG. (T1)

6 Ob 69/11gOGH13.10.2011

Beisatz: Auch Privatscheidungen (wie eine islam‑rechtliche Verstoßung der Ehefrau [talaq]), die unter Mitwirkung (sei es auch nur durch Beurkundung) einer Behörde zustande gekommen sind, werden daher von § 97 AußStrG erfasst. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00189_06X0000_001

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