OGH 3Ob208/03i (RS0118675)

OGH3Ob208/03i12.10.2011

Rechtssatz

Wenn auch das Versteigerungsedikt an sich als bloß öffentliche Bekanntmachung von Umständen, die sich aus anderen Grundlagen ergeben, nicht anfechtbar ist, sind in ihm aber auch Teile enthalten, in denen das Exekutionsgericht erstmals etwas festlegt und die daher zwar nicht die Form, aber den Inhalt eines Beschlusses haben. Gegen diese als Beschluss zu wertenden Teile des Versteigerungsedikts ist gemäß § 65 Abs 1 EO der Rekurs zulässig.

Normen

EO §65 C
EO §170

3 Ob 208/03iOGH25.02.2004
3 Ob 291/05yOGH24.11.2005

Vgl auch

3 Ob 85/07gOGH16.08.2007

Beisatz: Hier: Versteigerungsedikt sieht rechtsirrig vor, dass erstrangiges Fruchtgenussrecht „unberücksichtigt" zu bleiben hat - Rekurs dagegen wäre möglich gewesen. (T1)

3 Ob 102/09kOGH23.06.2009
3 Ob 114/10aOGH04.08.2010

Auch

3 Ob 177/11tOGH12.10.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20040225_OGH0002_0030OB00208_03I0000_002

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