OGH 3Ob308/01t (RS0116946)

OGH3Ob308/01t22.12.2011

Rechtssatz

In § 1114 ABGB und § 569 ZPO wird ein Verhalten als Willenserklärung (des Vermieters) mit einem bestimmten Inhalt (Fortsetzung des Mietverhältnisses) gedeutet. Bei derartigen normierten Willenserklärungen müssen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, u.a. die Geschäftsfähigkeit des (nicht) Erklärenden gegeben sein.

Normen

ABGB §863 Abs1 B
ABGB §863 Abs1 FI
ABGB §1114
ZPO §569

3 Ob 308/01tOGH30.08.2002
6 Ob 198/08yOGH06.11.2008

Vgl; nur: § 1114 ABGB und § 569 ZPO legen fest, dass ein bestimmtes Verhalten als Willenserklärung gedeutet wird; es handelt sich also um eine normierte Willenserklärung. (T1); Beisatz: Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. (T2)

2 Ob 108/10mOGH15.09.2010

Auch; nur T1

2 Ob 196/11dOGH22.12.2011

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20020830_OGH0002_0030OB00308_01T0000_001

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