OGH 4Ob123/01v (RS0115330)

OGH4Ob123/01v19.9.2011

Rechtssatz

Das Interesse, unter einem Firmenschlagwort in Verbindung mit der Top Level Domain ".at" im Internet auffindbar zu sein, ist nicht selbständig geschützt. Nur wer (zB) in seinem Namensrecht oder Firmenrecht verletzt ist, hat Anspruch darauf, dass ein diese Rechte verletzender Gebrauch unterbleibt, so dass die Domain von ihm genutzt werden kann.

Normen

ABGB §43
UWG §9

4 Ob 123/01vOGH29.05.2001
4 Ob 207/02yOGH05.11.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/146

4 Ob 42/03kOGH25.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Netzbezeichnungen "www." und die Top-Level-Domains (zB ".at" und ".com"), die ja keinen zwingenden Hinweis auf den Namensträger geben, sind namensrechtlich ohne Belang. (T1)

4 Ob 226/04wOGH08.02.2005

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/13

17 Ob 16/10tOGH18.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Top-Level-Domains hatte sich der OGH bisher nur mit der Frage zu befassen, ob die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität eine Rolle spielt. Der OGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass die Top-Level-Domain in diesem Zusammenhang regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. (T2)<br/>Beisatz: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Top-Level-Domain eine Zuordnungsverwirrung verhindert. (T3)<br/>Beisatz: Führt die Top-Level-Domain dazu, dass die beteiligten Verkehrskreise die Domain nicht dem Namensträger zuordnen und kommt es daher zu keiner Zuordnungsverwirrung, dann wird durch die Verwendung des fremden Namens als Domainname auch nicht in die Rechte des Namensträgers eingegriffen. (T4)

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/104

17 Ob 15/11xOGH19.09.2011

Vgl; Beisatz: Auch bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0040OB00123_01V0000_001

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