OGH 1Ob578/90 (RS0069423)

OGH1Ob578/9029.3.2011

Rechtssatz

Den im Verhältnis zur Größe der gemieteten Freifläche (ca fünfundzwanzigtausend Quadratmeter) gänzlich unbedeutenden Räumlichkeiten - hier Empfangsraum, Gerätehütte und sanitäre Anlagen (Gesamtausmaß etwa einhundert Quadratmeter) - kommt für die Benützbarkeit eines charakteristischerweise auf Freiflächen betriebenen Campingplatzes keine selbständige Bedeutung zu, sondern es sind ihnen vielmehr nur bloße Hilfsfunktionen beizumessen. Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen.

Normen

MRG §1 Abs1

1 Ob 578/90OGH04.04.1990

Veröff: JBl 1990,725 = WoBl 1990,158

8 Ob 605/91OGH12.09.1991

Veröff: WoBl 1993,54 (Call)

5 Ob 85/93OGH22.09.1993
4 Ob 1661/95OGH24.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Hier: Hilfsgebäude für einen Altstoffelagerplatz. (T1)

1 Ob 609/95OGH04.10.1995

nur: Ein solcher Bestandvertrag ist deshalb insgesamt als dem MRG nicht unterliegende Flächenmiete zu beurteilen. (T2)

1 Ob 2244/96yOGH22.08.1996

Vgl

2 Ob 2201/96gOGH31.03.1998

Ähnlich; Beisatz: Auf das Verhältnis von bebauter zu unbebauter Fläche kommt es nicht so sehr an. (T3)

7 Ob 335/98kOGH28.04.1999

Vgl

6 Ob 173/05tOGH25.08.2005

Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T4)

6 Ob 82/05kOGH12.10.2006

Auch; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T5)

6 Ob 306/05aOGH15.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nicht dem MRG unterliegende Flächenmiete liegt vor, wenn im Vergleich zur Fläche den Räumlichkeiten keine selbständige Bedeutung, sondern nur Hilfsfunktion zukommt. (T6)

10 Ob 25/08mOGH22.04.2008

Vgl auch

10 Ob 18/11mOGH29.03.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19900404_OGH0002_0010OB00578_9000000_001

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