OGH 2Ob177/10h (RS0126472)

OGH2Ob177/10h2.12.2010

Rechtssatz

Legt der Jugendwohlfahrtsträger nach einer von ihm im Rahmen seiner Interimskompetenz getroffenen vorläufigen Maßnahme der vollen Erziehung durch Unterbringung in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung vor der gerichtlichen Entscheidung Pflege und Erziehung des Minderjährigen wieder in die Hände des eigentlich Obsorgeberechtigten, indem er den Minderjährigen wieder zum Obsorgeberechtigten zurückführt, so gibt er durch eine solche faktische Beendigung der Maßnahme zu erkennen, dass er die getroffene Maßnahme nicht aufrecht hält.

Normen

ABGB §215 Abs1
JWG §28 Abs1
JWG §31 Abs3

2 Ob 177/10hOGH02.12.2010

Beisatz: Aus welchen Erwägungen diese Rückführung des Minderjährigen geschieht, ist dabei bedeutungslos. (T1); Veröff: SZ 2010/152

7 Ob 10/13sOGH27.03.2013

Beisatz: Damit besteht kein Anlass für die Ausübung der vorläufigen Obsorge im Umfang der nicht mehr wirksamen Maßnahme durch ihn. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Der Jugendwohlfahrtsträger erklärte, dass die Maßnahme beendet, die Minderjährige wieder in die Pflege und Obsorge der Mutter entlassen und der Fall „außer Evidenz genommen“ worden sei. (T3)

5 Ob 44/14bOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Diese Rechtsansicht gilt auch auf der Grundlage des § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T4)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_004

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