OGH 2Ob177/10h (RS0126469)

OGH2Ob177/10h2.12.2010

Rechtssatz

In dem durch seinen Antrag gemäß § 215 Abs 1 Satz 2 ABGB ausgelösten Verfahren hat der Jugendwohlfahrtsträger im Umfang seiner Befugnisse Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. Dies gilt auch, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob die ihm gemäß Satz 3 zukommende vorläufige Obsorge noch aufrecht ist.

Normen

ABGB §215 Abs1

2 Ob 177/10hOGH02.12.2010

Veröff: SZ 2010/152

7 Ob 10/13sOGH27.03.2013

nur: Im Verfahren über seinen Antrag hat der Jugendwohlfahrtsträger im Umfang seiner Befugnisse Parteistellung und Rechtsmittellegitimation. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20101202_OGH0002_0020OB00177_10H0000_001

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