Normen
UVG §7 Abs1
10 Ob 72/10a | OGH | 09.11.2010 |
10 Ob 2/14p | OGH | 25.03.2014 |
Dokumentnummer
JJR_20101109_OGH0002_0100OB00072_10A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse besteht für nach dem 31. 12. 2009 gefasste Gewährungsbeschlüsse nicht nur auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“. Vielmehr wird angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weiter klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nF kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist.
Normen
UVG §7 Abs1
10 Ob 72/10a | OGH | 09.11.2010 |
10 Ob 2/14p | OGH | 25.03.2014 |
JJR_20101109_OGH0002_0100OB00072_10A0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)