OGH 16Ok5/10 (RS0126269)

OGH16Ok5/104.10.2010

Rechtssatz

Der Grad des Verschuldens eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung hängt auch davon ab, inwieweit es (etwa als Teil eines großen internationalen Konzerns) über juristischen und wirtschaftlichen Sachverstand und Ressourcen verfügt und sein Fehlverhalten leicht erkennen kann.

Normen

KartG 2005 §30

16 Ok 5/10OGH04.10.2010

Veröff: SZ 2010/117

16 Ok 2/11OGH05.12.2011

Beisatz: Größere Unternehmen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend tätig werden, sind wegen der großen wettbewerbsrechtlichen Relevanz ihres Verhaltens strenger zu beurteilen. (T1)<br/>Beisatz: Kriterium für den Umfang der Sorgfaltspflicht ist neben der Unternehmensgröße auch die Schwierigkeit des zu beurteilenden Sachverhalts. Im Einzelfall kann daher auch ein kleines Unternehmen gezwungen sein, einen kartellrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt zu befragen, wenn erkennbar komplizierte und/oder neuartige Problemkonstellationen zu überprüfen sind. (T2)<br/>Beisatz: Der Umfang der den Unternehmer treffenden Sorgfaltspflichten ist individuell zu bestimmen und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. (T3)<br/>Veröff: SZ 2011/142

16 Ok 2/13OGH27.06.2013

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_006

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