OGH 16Ok5/10 (RS0126215)

OGH16Ok5/104.10.2010

Rechtssatz

§ 11 Abs 3 WettbG richtet sich an die Bundeswettbewerbsbehörde und bestimmt das ihr offenstehende Ermessen bei der Behandlung von Kronzeugen. Die richtige Anwendung dieser Bestimmung durch die Verwaltungsbehörde unterliegt zwar keiner unmittelbaren Überprüfung durch das Kartellgericht, dieses hat jedoch bei Bemessung der Geldbuße die Mitwirkung eines betroffenen Unternehmens an der Aufklärung der Rechtsverletzung sowohl gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde, als auch gegenüber dem Kartellgericht nach eigenem Ermessen als Milderungsgrund (§ 30 zweiter Satz KartG) zu berücksichtigen.

Normen

KartG 2005 §30
WettbG §11

16 Ok 5/10OGH04.10.2010

Veröff: SZ 2010/117

Dokumentnummer

JJR_20101004_OGH0002_0160OK00005_1000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)