9 Ob 50/10h | OGH | 28.07.2010 |
Beisatz: Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf das Fehlen einer auch nur schlüssig zugesicherten Eigenschaft erstreckt sich selbst ein umfassender Gewährleistungsverzicht nicht. (T1); Beisatz: Ohne Darlegung besonders rücksichtswürdiger Verkäuferinteressen besteht für eine Preisminderung nach der relativen Berechnungsmethode keine Untergrenze mit dem Verkehrswert des mangelhaften Objekts. (T2); Veröff: SZ 2010/91 |
Dokumentnummer
JJR_20100728_OGH0002_0090OB00050_10H0000_001
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