OGH 2Ob90/10i (RS0126187)

OGH2Ob90/10i8.7.2010

Rechtssatz

Das widerrechtliche Verbringen eines Kindes begründet grundsätzlich keine Übertragung der Zuständigkeit von den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Kind unmittelbar vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde, selbst wenn es nach der Entführung im letztgenannten Mitgliedstaat einen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt haben sollte.

Normen

Brüssel IIa-VO Art2 Nr11
Brüssel IIa-VO Art10
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13

2 Ob 90/10iOGH08.07.2010
6 Ob 109/14vOGH09.07.2014

Vgl auch; Beisatz: Die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Art 10 Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. (T1)

6 Ob 143/18zOGH26.09.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/75

Dokumentnummer

JJR_20100708_OGH0002_0020OB00090_10I0000_001

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