European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00109.14V.0709.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der im außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung beginnt die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl 512/1980 (HKÜ), jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat (arg: Frist … seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen); dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des ‑ hier nicht anzuwendenden ‑ Art 10 Brüssel IIa‑VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. Dass die Antragsgegnerin mit Caleb am 30. 11. 2011 die Vereinigten Staaten von Amerika verlassen hat und dass dieser Umstand dem Antragsteller auch bekannt war, räumt der Antragsteller jedoch im außerordentlichen Revisionsrekurs selbst ein.
Unerheblich ist auch, dass sich die Antragsgegnerin mit Caleb zunächst bis 5. 6. 2012 in einem Nichtvertragsstaat des HKÜ und erst ab diesem Zeitpunkt in Österreich aufhielt, langte doch der Rückführungsantrag des Antragstellers erst am 22. 8. 2013 beim zuständigen Erstgericht ein (das im außerordentlichen Revisionsrekurs genannte Datum „21. 12. 2012“ lässt sich weder dem Akteninhalt noch den Feststellungen der Vorinstanzen entnehmen); bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich Caleb somit bereits mehr als ein Jahr in Österreich aufgehalten.
Da zwischen dem Verbringen von Caleb durch die Antragsgegnerin und der Antragstellung nach dem HKÜ auf jeden Fall mehr als ein Jahr verstrichen ist, kommt es nach Art 12 Abs 2 HKÜ auf die von den Vorinstanzen getroffene und den Obersten Gerichtshof bindende Feststellung an, wonach sich Caleb zwischenzeitlich in Österreich gut eingelebt hat, die deutsche Sprache beherrscht und Freunde gefunden hat. Die Abweisung des Rückführungsantrags durch die Vorinstanzen begegnet daher keinerlei Bedenken.
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