OGH 8Ob78/09t (RS0125896)

OGH8Ob78/09t22.4.2010

Rechtssatz

Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Verfahren sind daher der EuInsVO unterstellt, wenn sie insolvenznah sind. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Beseitigung einer im Konkursverfahren im Wege eines Anerkenntnisses des Masseverwalters erfolgten Forderungsfeststellung geht, gegeben.

Normen

EUInsVO 32000R1346 Art3 Abs1
EuInsVO 2015 Art6 Nr1

8 Ob 78/09tOGH22.04.2010

Veröff: SZ 2010/43

3 Ob 202/16aOGH23.11.2016

Auch; nur: Art 3 Abs 1 EuInsVO weist dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, eine internationale Zuständigkeit für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. (T1)<br/>Beisatz: Bei Anspruch aus vor Konkurseröffnung abgegebener Patronatserklärung nicht gegeben. (T2)

6 Ob 202/19bOGH23.01.2020

nur T1; Beisatz: Eine auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Klage des Insolvenzverwalters fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. (T3)

17 Ob 12/21wOGH08.04.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20100422_OGH0002_0080OB00078_09T0000_002

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