OGH Ds11/05 (RS0120572)

OGHDs11/0528.6.2010

Rechtssatz

Verhängt der Disziplinarsenat nach Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses eine Ordnungsstrafe über den Beschuldigten, so ist dessen gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde im Hinblick darauf, dass § 130 Abs 1 RDG anordnet, dass bei Einstellung des Disziplinarverfahrens nach den Vorschriften des § 121 RDG vorzugehen ist, wenn dem Disziplinarbeschuldigten eine mit einer Ordnungsstrafe zu ahndende Pflichtverletzung zur Last liegt, gemäß § 121 Abs 2 RDG zulässig.

Normen

RDG §121
RDG §130 Abs1

Ds 11/05OGH21.02.2006
Ds 6/05OGH21.02.2006
Ds 5/10OGH28.06.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20060221_OGH0002_0000DS00011_0500000_001

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