OGH 14Os129/05k (RS0120362)

OGH14Os129/05k19.8.2010

Rechtssatz

Einen Sachverständigen bei seiner Befragung mit einer wissenschaftlich fundierten Lehrmeinung zu konfrontieren, aus der Zweifel an den von ihm gezogenen Schlüssen entstehen sollen (vgl § 134 StPO), ist keineswegs unzulässig oder unangemessen im Sinn des § 249 Abs 2 StPO. Der Fragesteller kann dazu sogar die Hilfe eines sogenannten Privatsachverständigen in Anspruch nehmen, dem es nicht verwehrt werden darf, neben dem Verteidiger Platz zu nehmen, ohne allerdings selbst das Fragerecht ausüben zu dürfen (vgl aber auch § 199 Abs 2 FinStrG). Solchen Fragen hat sich der Sachverständige demnach zu stellen. Sieht er sich hierzu nicht sofort in der Lage, ist die Hauptverhandlung, von einem solcherart manifest gewordenen Befähigungsmangel des Sachverständigen abgesehen, zu diesem Zweck zu unterbrechen oder zu vertagen (§§ 273, 276 StPO).

Normen

StPO §125
StPO §126 A
StPO §134
StPO §249 Abs3
StPO §273
StPO §276
StPO §281 Abs1 Z4 B

14 Os 129/05kOGH19.12.2005
13 Os 132/08yOGH05.11.2008

Auch; Beisatz: Nunmehr § 249 Abs 3 StPO (eingeführt durch BGBl I 2007/93). (T1)

13 Os 149/08yOGH17.12.2008

Auch

13 Os 59/10sOGH19.08.2010

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Angeklagten kommt aber nicht das Recht auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks Stelligmachung einer solchen Hilfsperson zu, soweit er rechtzeitig von der Aufnahme des Sachverständigenbeweises in Kenntnis gesetzt worden ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_0140OS00129_05K0000_001

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