OGH 4Ob133/02s (RS0116600)

OGH4Ob133/02s23.2.2010

Rechtssatz

Das Rechtsmittelverfahren gegen einen berufungsgerichtlichen Beschluss, mit dem die Unterbrechung des Berufungsverfahrens wegen Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei festgestellt wird, ist nicht zweiseitig iSd § 521a ZPO; gleiches gilt für das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess. An dieser Beurteilung ist auch nach der durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte veranlassten Neufassung des § 521a Abs 1 Z 4 ZPO durch BGBl I 2001/98 festzuhalten.

Normen

ZPO §6a
ZPO §190 A
ZPO §521a
FBG §19
KO §7

4 Ob 133/02sOGH02.07.2002
1 Ob 263/05sOGH07.03.2006

Auch; Beisatz: Das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess ist nicht zweiseitig. (T1)

7 Ob 288/06pOGH20.12.2006

Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechungsbeschluss gemäß § 6a ZPO. (T2); Beisatz: Daher ist infolge der Einseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens (§ 521a ZPO) über einen Unterbrechungsbeschluss die Revisionsrekursbeantwortung unzulässig. (T3)

6 Ob 33/07gOGH15.02.2007

Auch; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde. (T4)

6 Ob 77/07bOGH25.05.2007

Auch; Beisatz: Das Rechtsmittel gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Firmenbuchverfahren ist einseitig. (T5); Veröff: SZ 2007/85

16 Ok 2/09OGH25.03.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Einseitigkeit des Rekursverfahrens gegen die Versagung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung. (T6)

4 Ob 11/10mOGH23.02.2010

Vgl; Beisatz: Selbst wenn der Rekurs gegen Unterbrechungsbeschlüsse im Allgemeinen weiterhin einseitig sein sollte, wäre eine Unterbrechung nach § 7 KO doch anders zu beurteilen. (T7); Beisatz: Hier zu § 521a ZPO idF ZVN 2009. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20020702_OGH0002_0040OB00133_02S0000_002

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