OGH 1Ob263/05s

OGH1Ob263/05s7.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermine E*****, vertreten durch Estermann & Partner KEG, Rechtsanwälte in Mattighofen, wider die beklagte Partei Hans Jörg S*****, vertreten durch MMag. Dr. Irmtraud Oraz, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses, Kostenrekurs sowie außerordentlicher Revision gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. September 2005, GZ 39 R 214/05t, 215/05i-84, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. Juli 2004 zurückgewiesen und dessen Urteil vom 16. Juli 2004, jeweils GZ 44 C 23/98d, 44 C 513/01-45, bestätigt wurden, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1) Dem Revisionsrekurs der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

  1. 2) Der Kostenrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
  2. 3) Die Revisionsrekursbeantwortung sowie die Kostenrekursbeantwortung der klagenden Partei werden zurückgewiesen.

    4) Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Vorraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

    Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 2. Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Berufungsgericht den Rekurs der beklagten Partei gegen die Abweisung ihres Unterbrechungsantrags als unzulässig zurück und gab deren Berufung gegen das Räumungsurteil nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

A) Der gegen den Zurückweisungsbeschluss gerichtete

„außerordentliche" Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Der Kostenrekurs gegen die darin integrierte Kostenentscheidung der zweiter Instanz ist jedenfalls unzulässig.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt, weil - außer im Fall einer hier nicht vorliegenden vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Unterbrechung - die Abweisung eines Unterbrechungsantrags durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann (§ 192 Abs 2 ZPO; RIS-Justiz RS0037034). Davon ging das Gericht zweiter Instanz richtigerweise aus. Ein an den Obersten Gerichtshof gerichteter Kostenrekurs ist unzulässig, weil in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen das Gericht zweiter Instanz endgültig entscheidet (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; RIS-Justiz RS0044233). Die Revisionsrekursbeantwortung sowie die Kostenrekursbeantwortung sind zurückzuweisen. Einerseits ist das Verfahren über einen Unterbrechungsantrag im Zivilprozess nicht zweiseitig (4 Ob 133/02s mwN), andererseits ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels den Verfahrensgesetzen fremd ist (1 Ob 362/97k = SZ 70/246). Das Verfahren über ein absolut unzulässiges Rechtsmittel ist ebenfalls nicht zweiseitig (1 Ob 178/04i).

B) Die außerordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig (§ 510 Abs 2 ZPO).

Für eine vor Zustellung einer Mitteilung gem. § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung gebühren im Fall der Verwerfung der Revision keine Kosten; sie gilt als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 ZPO).

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