OGH 3Ob216/00m (RS0115325)

OGH3Ob216/00m21.12.2010

Rechtssatz

Bei den Familienzulagen nach Art 67 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Beamtenstatut) handelt es sich gemäß Art 62 Abs 3 dieses Statuts um Bestandteile der Dienstbezüge des Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Anrechnung der Direktzahlungen des Dienstgebers des Unterhaltspflichtigen auf dessen Unterhaltspflichten.

Normen

ABGB §140 Ba
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Statut der Beamten der EG Art67

3 Ob 216/00mOGH21.03.2001
6 Ob 223/06xOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Nach dem maßgeblichen Schweizer Recht handelt es sich um einen Anspruch des Vaters, wobei die Leistung aber direkt an die Kinder ausbezahlt wird. Es ist davon auszugehen, dass die Kinderrente nach Schweizer Recht den Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht in diesem Ausmaß entlasten soll. (T1)

10 Ob 74/10wOGH30.11.2010

Auch; Beisatz: Dass diese Familienzulagen nach dem Beamtenstatut nicht als Eigeneinkommen des Kindes zählen, liegt schon deshalb nahe, weil die Person des Zahlungsempfängers nicht entscheidend dafür sein kann, auf welche Art der Unterhaltsanspruch des Kindes berechnet wird. Mit der Auszahlung der Kinderrente an die Mutter wird die Unterhaltspflicht des Vaters erfüllt. (T2)

7 Ob 166/10bOGH22.10.2010

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2010/137

10 ObS 118/10sOGH21.12.2010

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2010/161

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0030OB00216_00M0000_003

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