OGH 1Ob294/97k (RS0110180)

OGH1Ob294/97k29.1.2010

Rechtssatz

Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist, dessen Geschäftsführung so geartet ist, dass die Hauptversammlung ihr Vertrauen zu ihm in Wahrheit gar nicht verloren haben konnte, oder wenn der Vertrauensentzug nur zum Vorwand der Abberufung dient oder willkürlich, haltlos oder wegen der damit verfolgten Zwecke sittenwidrig oder sonst wie, etwa wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, rechtswidrig ist.

Normen

AktG §75

1 Ob 294/97kOGH28.04.1998

Veröff: SZ 71/77

1 Ob 191/02yOGH25.10.2002

nur: Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist, dessen Geschäftsführung so geartet ist. (T1)

6 Ob 88/06vOGH24.05.2006

nur: Unsachlich ist der Vertrauensentzug dann, wenn er nur ein Vorwand für die willkürliche Zurücksetzung des Vorstandsmitglieds ist. (T2); Beisatz: In der Regel wird der Aufsichtsrat jedoch dem Willen der Hauptversammlung zu entsprechen haben, sofern sich diese nicht erkennbar von völlig sachfremden Erwägungen bestimmen ließ. (T3)

4 Ob 127/06iOGH28.09.2006

Beisatz: Unanfechtbar ist demnach auch ein Vertrauensentzug, der seiner sachlichen Berechtigung nach zweifelhaft ist; er darf nur nicht willkürlich sein. (T4)

1 Ob 190/09mOGH29.01.2010

Veröff: SZ 2010/7

Dokumentnummer

JJR_19980428_OGH0002_0010OB00294_97K0000_008

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