OGH 5Ob67/87; 5Ob593/87; 3Ob501/90; 8Ob662/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 5Ob276/05g; 6Ob82/05k; 3Ob27/07b; 5Ob120/10y (RS0069496)

OGH5Ob67/87; 5Ob593/87; 3Ob501/90; 8Ob662/89; 7Ob619/93; 8Ob616/93; 9Ob47/04h; 6Ob230/05z; 5Ob276/05g; 6Ob82/05k; 3Ob27/07b; 5Ob120/10y15.7.2010

Rechtssatz

Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG (hier: vier Quadratmeter große, nur durch einen Vorhang abgegrenzte Teilfläche eines fünfzig Quadratmeter großen Raumes).

Normen

MRG §1 Abs1
MRG §37 Abs1 Z8

5 Ob 67/87OGH01.09.1987

Veröff: JBl 1988,109 = WoBl 1988,17

5 Ob 593/87OGH22.12.1987

Beisatz: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt (hier: transportabler Holzstand). (T1) Veröff: WoBl 1988,65 = RdW 1988,386 (Neumayer) = MietSlg XXXIX/57

3 Ob 501/90OGH14.03.1990

Vgl; Beisatz: Als bauliche Abgrenzung kann jede den Raum abtrennende, wenn auch zum bedungenen Gebrauch des Feilbietens und Vertriebes von Waren offene Teilumwandlung angesehen werden. (T2)

8 Ob 662/89OGH29.11.1990

Vgl; Beis wie T1 nur: Auch Grundflächen nicht, auf denen der Mieter nicht ein Superädifikat errichtet oder ein schon bestehendes erwirbt, sondern darauf nur irgendwelche Einrichtungen zu geschäftlicher Betätigung aufstellt. (T3) Beisatz: Betonmischanlage (T4)

7 Ob 619/93OGH13.04.1994
8 Ob 616/93OGH25.11.1994

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für Wohnräume. (T5)

9 Ob 47/04hOGH17.11.2004

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht. (T6); Veröff: SZ 2004/161

6 Ob 230/05zOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich. (T7); Beisatz: Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht. (T8)

5 Ob 276/05gOGH10.01.2006

Beisatz: Hier: Überlassung von EDV-Arbeitsplätzen. (T9)

6 Ob 82/05kOGH12.10.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Brückenwaage und eine Schrottpresse (Schrottschere). (T10)

3 Ob 27/07bOGH13.07.2007

nur: Räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht Geschäftsräumlichkeit im Sinne des § 1 Abs 1 MRG, ihre entgeltliche Zurverfügungstellung fällt nicht in den Anwendungsbereich des MRG. (T11); Beis wie T7 nur: Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. (T12); Beisatz: Hier: Ein Vertrag über die Miete einer ganzen Messehalle unterfällt grundsätzlich § 1 Abs 1 MRG. (T13)

5 Ob 120/10yOGH15.07.2010

Vgl aber; Beisatz: Das MRG gilt auch für die Miete von baulich abgegrenzten Teilen eines Geschäftsraums. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19870901_OGH0002_0050OB00067_8700000_001

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