OGH 7Ob619/93

OGH7Ob619/9313.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr.Hans Rant und Dr.Kurt Freyler, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr.Helmut Neudorfer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 20.April 1993, GZ 5 R 92/93-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom 23.Dezember 1992, GZ 1 C 303/92d-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.433,-- (darin enthalten S 905,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß seit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1.1.1982) die bloße Flächenmiete - die bis dahin gemäß § 1 Abs.1 MG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterlag, wenn sie zu Geschäftszwecken erfolgte - grundsätzlich nicht mehr in den Bereich des Kündigungsschutzes des MRG fällt (MietSlg. 39.207/57 mwN). Auch räumliche Teile eines Geschäftsraumes ohne bauliche Abgrenzung sind nicht als Geschäftsräumlichkeit im Sinn des § 1 Abs.1 MRG aufzufassen (WoBl. 1988/2; WoBl. 1988/32 = MietSlg. 39.207/57; WoBl. 1991/4; WoBl. 1991/114).

Alle diese Entscheidungen lassen keinen Zweifel daran, daß unter "baulicher Abgrenzung" zu verstehen ist, daß zumindest auf drei Seiten des Raumteiles auch eine vertikale Abgrenzung von der übrigen Fläche (vgl. auch MietSlg. 38.374/12) vorhanden sein muß, damit die auf diese Weise umgrenzte Fläche als eigener Raum gewertet werden kann. Der Umstand, daß der Boden, also die Begrenzung nach unten, im angemieteten Teilbereich anders als in dem ihn umgebenden Gelände beschaffen ist, macht die Teilfläche noch nicht zum "Geschäftsraum". Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß ein Betonfundament samt einer Vertiefung für Leitungen und einem Kühlmitteltank nicht dem Begriff des Raumes, also der baulich umschlossenen Einheit (WoBl. 1988/2) im Sinn der zitierten Rechtsprechung entspricht, sodaß entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs.1 ZPO vorliegt.

Der Umstand, daß die beklagte Partei auch andere Teilflächen oder Räumlichkeiten von der klagenden Partei gemietet hat, macht die strittige Teilfläche noch nicht zur mitgemieteten Fläche im Sinn des § 1 Abs.1 MRG, weil hiefür der - hier nicht vorliegende - Parteiwille ausschlaggebend ist, daß die Mietverhältnisse ein einheitliches Schicksal haben (WoBl. 1992/22). Es ist auch nicht hervorgekommen, daß die Teilfläche in einem funktionellen Zusammenhang (WoBl. 1990/80) mit einem seitens der beklagten Partei von der klagenden Partei gemieteten Geschäftslokal steht.

§ 1 MRG ist zwar auf die Grundstücksmiete mit einem Wohngebäude-Superädifikat oder Geschäftsraum-Superpädfikat analog anzuwenden (EvBl. 1984/181 uva). Dessenungeachtet gibt es Grundstücksmieten zu Geschäftszwecken, die auch nicht im Weg der Analogie dem Kündigungsschutz des MRG unterstellt werden können, etwa weil vom Mieter darauf errichtete Superädifikate nicht als Geschäftsräumlichkeiten im sprachgebräuchlichen Sinn zu bezeichnen sind (F.Bydlinski in JBl 1984, 251; MietSlg 36.236/48; 3 Ob 515/93; vgl. auch WoBl. 1988/32). Eine Maschine ist kein Geschäftsraum im sprachgebräuchlichen Sinn.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte