OGH 6Ob418/60 (RS0039739)

OGH6Ob418/6025.3.2010

Rechtssatz

Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. Es hat daher jeder Wechsel des Inhabers auch den Wechsel des Rechtssubjektes zur Folge. Von einer Parteiänderung kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit eine Änderung der Prozessparteien auf der Klägerseite oder Beklagtenseite stattfinden soll.

Normen

HGB §17
UGB §17
ZPO §235 B

6 Ob 418/60OGH16.11.1960

Veröff: HS 17

6 Ob 145/75OGH18.12.1975

nur: Von einer Parteiänderung kann nur dann gesprochen werden, wenn nach Eintritt der Streitanhängigkeit eine Änderung der Prozessparteien auf der Klägerseite oder Beklagtenseite stattfinden soll. (T1) Beisatz: Bis zur Klagszustellung ist die Klage nichts anderes als ein vorbereitender und bestimmender Schriftsatz, in welchem Parteien als Kläger und Beklagte vorgesehen sind (hier: Austritt und Neueintritt von Mitklägern vor Klagszustellung). (T2)

8 Ob 7/76OGH04.02.1976

nur: Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. Es hat daher jeder Wechsel des Inhabers auch den Wechsel des Rechtssubjektes zur Folge. (T3) Veröff: SZ 49/17

4 Ob 21/76OGH06.04.1976

nur T1; Beisatz: Bis zum Eintritt der Streitanhängigkeit ist eine Änderung (Berichtigung) der in der Klage genannten Rechtssubjekte jederzeit zulässig. (T4)

5 Ob 906/76OGH01.03.1977

nur: Die Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sie fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen. (T5)

6 Ob 680/80OGH05.11.1980

nur T1; Beis wie T4

3 Ob 557/82OGH23.06.1982

nur T1; Beis wie T4

4 Ob 303/83OGH22.02.1983

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Von einer - grundsätzlich unzulässigen - "Änderung der Prozesspartei" kann demnach erst nach der Begründung der Streitanhängigkeit gesprochen werden. (T6)

2 Ob 595/83OGH13.12.1983

nur T1; Beis wie T2 nur: Bis zur Klagszustellung ist die Klage nichts anderes als ein vorbereitender und bestimmender Schriftsatz, in welchem Parteien als Kläger und Beklagte vorgesehen sind. (T7) Beis wie T4; Beis wie T6

9 ObA 39/88OGH13.04.1988

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T8)

8 Ob 609/92OGH24.09.1992

nur T5

5 Ob 219/09fOGH25.03.2010

Vgl; Beisatz: Die Einzelfirma eines Einzelunternehmers stellt weder ein selbständiges Rechtssubjekt noch ein Rechtsobjekt neben und außer dem Unternehmer dar, sondern ist nur Kennzeichen eines Unternehmens, dessen Rechtsträger der Unternehmer als natürliche Person bildet. (T8); Bem: Hier: § 17 UGB. (T9); Veröff: SZ 2010/31

Dokumentnummer

JJR_19601116_OGH0002_0060OB00418_6000000_001

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