OGH 8Ob609/92

OGH8Ob609/9224.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma A*****V*****, L***** Straße 38, vertreten durch Dr.Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Gerhard J*****, vertreten durch Dr.Mag.Franz Hafner, Rechtsanwalt in Altmünster, wegen S 3.402,20 s.A., infolge Rekurses des ***** Gustav E*****straße 46, *****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekurs- und Berufungsgerichtes vom 8. Juli 1992, GZ R 509/92-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 31. März 1992, 2 C 1183/91-12 bestätigt und die gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 31. März 1992, 2 C 1183/91-12 gerichtete Berufung zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen den rekursgerichtlichen Beschluß (Punkt 1 der angefochtenen Entscheidung) richtet, zurückgewiesen;

Hinsichtlich des berufungsgerichtlichen Beschlusses (Punkt 2 der angefochtenen Entscheidung) wird dem Rekurs Folge gegeben.

Der angefochtene berufungsgerichtliche Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Die klagende Partei "Firma Autohaus Gustav E***** V*****, Linzer Straße 38" beantragte zunächst (ON 6) die Berichtigung ihrer Bezeichnung in "Autohaus E*****GesmbH." und nahm schließlich (ON 11) eine Richtigstellung dahin vor, daß ihre ursprüngliche Parteienbezeichnung lediglich hinsichtlich der angeführten Adresse auf "Bahnhofstraße 46, ***** G*****" richtigzustellen sei.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Berichtigung der Parteienbezeichnung in "Autohaus E***** GesmbH." ab, ließ die "Parteiänderung" der klagenden Partei auf "Autohaus Gustav E*****, Bahnhofstraße 46, ***** G*****" nicht zu und wies das Klagebegehren ab (ON 12). Es stellte fest, daß im Firmenbuch die vorgenannten Firmen sowie die Firma G. u. M. E***** OHG (früher Autohaus Gustav E*****) eingetragen seien und erklärte, daß der ursprünglich klagenden Partei nach ihrem eigenen Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit die Aktivlegitimation fehle, weil in diesem Rechtsstreit ein Anspruch der Firma "Autohaus Gustav E***** G*****, Bahnhofstraße 46" geltend gemacht werde.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß vom "Autohaus Gustav E***** G*****, Bahnhofstraße 46" erhobenen Rekurs nicht Folge und wies die von dieser Firma gegen das erstgerichtliche Urteil gerichtete Berufung mangels Rechtsmittellegitimation zurück.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhebt das "Autohaus Gustav E*****, Bahnhofstraße 46, ***** G*****" als klagende Partei das Rechtsmittel des Rekurses mit dem Antrage auf Abänderung dahin, daß die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz ersatzlos aufgehoben und diesem eine Sachentscheidung im Sinne der Anträge des Klägers aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, mit dem die erstgerichtliche Beschlußfassung über eine Klageänderung und Berichtigung der Parteienbezeichnung bestätigt wurde, ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, zumal auch der in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen nicht vorliegt (6 Ob 649, 1593/90; 1 Ob 44, 45/91). Das Rechtsmittel war daher insoweit zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Anfechtung des berufungsgerichtlichen Beschlusses über die Zurückweisung der Berufung des "Autohauses Gustav E***** G*****, Bahnhofstraße 46" ist der Rekurs gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO - und zwar ohne Rücksicht auf den Streitwert (2 Ob 33/90; 4 Ob 505/91; RZ 1991/31 S 121 ua) - zulässig; er ist auch gerechtfertigt.

In der Klage wurde als klagende Partei die Firma "Autohaus Gustav E*****, V*****, Linzer Straße 38", und somit eine Einzelfirma angeführt. Eine solche ist im Firmenbuch nicht eingetragen, vielmehr scheinen in diesem nur die Gesellschaften "Autohaus E***** GesmbH."

und "F. und G. E***** OHG" sowie weiters die Einzelfirma "Autohaus Gustav E*****, Bahnhofstraße 46, ***** G*****" auf.

Gemäß § 17 Abs 1 HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (Abs 2). Eine solche Einzelfirma ist kein selbständiges Rechtssubjekt, sondern fällt mit dem jeweiligen Inhaber zusammen (SZ 49/17; 5 Ob 906/76).

Im vorliegenden Falle stellt somit die in der Klage angeführte Firma "Autohaus Gustav E*****, V*****, Linzer Straße 38" kein selbständiges Rechtssubjekt dar. Rechtssubjekt ist nur deren Inhaber. Dieser tritt in G*****, Bahnhofstraße 46 unter dem gleichen Firmennamen, wenngleich unter einer anderen Adresse, auf. Beide Firmen verkörpern demnach dasselbe Rechtssubjekt. Beim Antrag des in der Klage angeführten, unter seinem Firmennamen auftretenden klagenden Kaufmannes Gustav E*****, seine Adresse in G*****, Bahnhofstraße 46, richtigzustellen, handelt es sich damit aber tatsächlich um einen Antrag auf bloße Adressenänderung und um keine Änderung des Rechtssubjektes. Die Entscheidungen über eine Klageänderung gehen damit ins Leere.

Dem Berufungswerber Gustav E***** fehlt demgemäß aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht die Legitimation zur Anfechtung des ebenfalls gegen ihn ergangenen, eine entgegen seinem Antrag noch nicht berichtigte Anschrift enthaltenden erstgerichtlichen Urteiles. Somit ist über seine Berufung unter Abstandnahme von dem vom Berufungsgericht angegebenen Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des den berufungsgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß betreffenden Rekurses gründet sich auf § 52 ZPO.

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