OGH 2Ob217/08p (RS0124737)

OGH2Ob217/08p29.4.2009

Rechtssatz

Im Fall der Übertragung der für eine Eigentümergemeinschaft einer Wohnanlage aus § 1319a ABGB resultierenden Pflichten an einen selbstständigen Unternehmer haftet die Eigentümergemeinschaft nur noch für ein eigenes (ihr zurechenbares) Auswahl- oder Überwachungsverschulden, wofür bereits leichte Fahrlässigkeit genügt. Dabei kann es im Einzelfall geboten sein, in einem zumutbaren Rahmen auch zu überprüfen, ob der Unternehmer zur organisatorischen Bewältigung der übertragenen Aufgaben in der Lage ist.

Normen

ABGB §1319a A

2 Ob 217/08pOGH29.04.2009

Veröff: SZ 2009/57

3 Ob 136/12iOGH19.09.2012

Auch; Beisatz: Hier: Hausbetreuung. (T1)

2 Ob 36/12aOGH20.11.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Ein durch den verspäteten Räumungseinsatz am Unfallstag indiziertes Organisationsverschulden eines Unternehmens, dem vom Liegenschaftseigentümer gemäß § 93 Abs 5 StVO die Pflichten nach § 93 Abs 1 StVO rechtsgeschäftlich übertragen wurden. (T2)

3 Ob 184/14aOGH19.11.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20090429_OGH0002_0020OB00217_08P0000_003

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