OGH 8ObA8/09y (RS0124663)

OGH8ObA8/09y2.4.2009

Rechtssatz

Um den Zweck des Gesetzes, Diskriminierungen wegen der Behinderung hintanzuhalten, zu erreichen, darf das Erfordernis des „Zusammenhangs" nicht zu eng gesehen werden. Der Zusammenhang kann daher auch durch Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände hergestellt werden, die mit dem Merkmal (hier: Blindheit) in Verbindung gebracht werden können. Die Belästigung steht dann mit dem Merkmal „im Zusammenhang", wenn die konkrete belästigende Verhaltensweise der Tatsache, dass ein geschütztes Merkmal vorliegt, zugerechnet werden kann. Weiters genügt es, wenn das geschützte Merkmal (bzw damit in Verbindung stehende Eigenschaften, Handlungen, Verhaltensweisen oder Zustände) innerhalb eines „Motivbündels" eine Rolle spielt, also zumindest mitursächlich für die Belästigung ist.

Normen

BEinstG §7d
BEinstG §7i

8 ObA 8/09yOGH02.04.2009

Veröff: SZ 2009/46

1 Ob 189/09iOGH15.12.2009

Beisatz: Hier: Hermaphroditismus. (T1); Beisatz: Ob der von § 5 Abs 3 BGStG geforderte Zusammenhang besteht, unterliegt nicht der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Person, sondern ist als Tatbestandselement objektiv anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. (T2)

9 ObA 167/13vOGH29.01.2014

Vgl

9 ObA 107/15yOGH26.11.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/134

9 ObA 45/21iOGH28.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Kein Zusammenhang liegt bei einer Kündigung wegen Krankenständen vor, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die mit keiner Behinderung im Zusammenhang steht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20090402_OGH0002_008OBA00008_09Y0000_002

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