Normen
AHG §9 Abs4
1 Ob 35/09t | OGH | 31.03.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20090331_OGH0002_0010OB00035_09T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der im § 9 Abs 4 AHG enthaltene „typisierte" Tatbestand der „kollegialen Befangenheit" ist darauf zu reduzieren, dass Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen sind, wenn sie im Zeitpunkt der Verhandlung bzw des Fällens der Entscheidung am selben Gericht tätig sind wie der oder die Richter, auf dessen oder deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch gestützt wird.
Normen
AHG §9 Abs4
1 Ob 35/09t | OGH | 31.03.2009 |
JJR_20090331_OGH0002_0010OB00035_09T0000_001
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