OGH 12Os10/09a (RS0124908)

OGH12Os10/09a26.3.2009

Rechtssatz

Nach § 55 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zu beantragen, wobei Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen sind und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen ist, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Unzulässige, unverwertbare und unmögliche Beweise sind nicht aufzunehmen. Im Übrigen darf eine beantragte Beweisaufnahme nur unterbleiben, wenn das Beweisthema offenkundig oder für die Beurteilung des Tatverdachts ohne Bedeutung ist, das beantragte Beweismittel nicht geeignet ist, eine erhebliche Tatsache zu beweisen oder das Beweisthema als erwiesen gelten kann. Diese Grundsätze gelten auch für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge (§ 238 Abs 1 StPO).

Normen

StPO §55 Abs1 B

12 Os 10/09aOGH26.03.2009
15 Os 11/11yOGH16.03.2011
12 Os 63/11yOGH07.06.2011

Auch

11 Os 12/15xOGH10.03.2015

nur: Wurde die zu beweisende Tatsache ohnedies als bewiesen angenommen, so liegt in der Nichtdurchführung der beantragten Beweise nicht der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 StPO. (T1)

15 Os 163/14fOGH29.04.2015

Auch; nur T1

15 Os 175/15xOGH25.05.2016

Auch

11 Os 123/16xOGH17.01.2017

nur T1

13 Os 140/16mOGH22.02.2017

nur T1

13 Os 32/17fOGH06.09.2017

nur T1

13 Os 119/17zOGH09.05.2018

Vgl

21 Ds 3/17dOGH28.05.2018

Auch; nur T1

11 Os 149/19zOGH10.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit einem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 Abs 1 Z 3 StPO. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090326_OGH0002_0120OS00010_09A0000_002